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Unsere Satzung

Durch drücken des unteren Buttons gelangen Sie zum Download der Satzung von Yukitaz e.V im PDF Format. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne im Kontaktbereich zur Verfügung.

Stand: 
Juli 2021

Unsere Satzung

Stand: Juli 2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „YUKITAZ“
(2) Der Sitz des Vereins ist in Karlsruhe.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein verwirklicht den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar selbst.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Bildung und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.
YUKITAZ möchte Kinder und Jugendliche aus Südamerika in prekären Lebenssituationen unterstützen und ihre Realitäten zum Positiven verändern. Essensausgaben und Bildungsmaßnahmen sollen durch YUKITAZ realisiert werden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Sammeln von Spenden. Hiermit werden Lebensmittel gekauft und zubereitet, welche von Helfer/innen von YUKITAZ an die Menschen verteilt werden.
Die Bildungsmaßnahmen sollen in Form von Workshops entstehen. Diese sollen unterstützend in verschiedenen Bereichen der Bildung stattfinden und von Helfer/innen von YUKITAZ durchgeführt werden. Kinder, die Zugang zu schulischer Bildung haben, werden beispielsweise bei Hausaufgaben begleitet. Jene die keinen Zugang zu einer schulischen Bildung haben, werden betreut und
nach Empfinden der Helfer/innen von YUKITAZ in individuellen Lernprozessen unterstützt. Dabei sollen die Beteiligten gleichermaßen in Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Dazu gehört auch die Entscheidung, welche Bereiche der Bildung unterstützt werden sollen. Gemeinsam sollen Strukturen entwickelt werden, welche sich positiv auf das Leben der Menschen auf beiden Kontinenten auswirken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 53 AO.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Finanzierung
Die Beschaffung der für den Vereinszweck notwendigen Mittel wird ermöglicht durch:
(a) Die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen;
(b) Die Beantragung und Erlangung von Zuschüssen und Fördermitteln;
(c) Die Annahme von Geld- und Sachspenden;
(d) Den Vertrieb von Sachgütern oder Dienstleistung, soweit diese mit dem in § 2 der Satzung formulierten Vereinszweck in Zusammenhang stehen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
(b) durch Austritt,
(c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(5) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:
(a) ein Rückstand bei den Mitgliedsbeiträgen von mindestens 3 Monaten nach Fälligkeit;
(b) dem Mitglied ein Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, den Vereinszweck zu gefährden und/oder das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen;
(c) sowie dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds, in der auf die mögliche Rechtsfolge hingewiesen werden muss.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen. Der Anruf muss an die Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt, es sei denn, das betroffene Mitglied ist anwesend.
Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder, bei Anwesenheit des Mitglieds, mit der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten wie z.B. Adresse, Alter, Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn dies zu Zwecken der Mitgliedschaft erforderlich ist (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge in Form von Geld, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
(2) Die Ehrenmitglieder zahlen einen gesonderten Ehrenmitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Fälligkeit geht einher mit den Mitgliedsbeiträgen der Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen.
(4) Die Menschen aus Lateinamerika, welche sich durch Arbeitskraft für den Verein engagieren, sind von dem Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
(a) Die Mitgliederversammlung,
(b) Der Vorstand,
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
(3) Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§ 670 BGB). Ihnen kann eine Vergütung für Ihre Tätigkeit gezahlt werden, maximal jedoch in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
(b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungs-Berichtes, Entlastung des Vorstandes,
(c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
(e) Änderung der Satzung,
(f) Auflösung des Vereins,
(g) Entscheidung über Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
(h) Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
(i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
(j) Wahl der Rechnungsprüfer,
(k) Wahl des head of marketing and social media
(l) Wahl des head of finance
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
(a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden und wichtigen Gründen beschließt oder
(b) 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden.
Die Frist beginnt mit dem, auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Einladungsmail, folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannte Anschrift oder Email Adresse gerichtet wurde.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom CEO oder in dessen Vertretung durch einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter geleitet. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen bedarf der Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Für die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, die zugleich 2/3 der Stimmen aller Mitglieder ausmachen muss.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.
(8) Wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Abweichend hiervon kann offen durch Handzeichen gewählt werden, wenn nicht mindestens ein anwesendes Mitglied geheime Wahl verlangt und wenn nicht mehr Personen zur Wahl stehen, als Posten zu vergeben sind.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der/die CEO (Chief Executive Officer) und dann der/die COO (Chief Operating Officer), welche/r als stellvertretende/r Vorsitzende/r agiert.
Gleiches gilt für die Posten des head of marketing and social media und head of finance.
Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Stehen insgesamt nicht mehr Personen zur Wahl, als Positionen zu vergeben sind, ist abweichend davon eine offene Blockwahl zulässig, wenn sich hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.
(9) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
(a) Ort und Zeit der Versammlung,
(b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
(c) Zahl der erschienenen Mitglieder,
(d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
(e) Die Tagesordnung,
(f) Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung,
(g) Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
(h) Den genauen Wortlaut gefasster Beschlüsse.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen, CEO (Vorsitzende/r), COO (stellvertretende/r Vorsitzende/r) und einem weiteren Vorstandsmitglied (Gesamtvorstand). Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzendeb bilden den Vorstand i.S.v. §26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für die Geschäftsführung zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
(c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Kassen- und Buchführung sowie die Erstellung des Jahresberichts,
(d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
(e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
(4) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Die Einladung erfolgt in Textform durch den/die Vorsitzende/n oder bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Auf die Formalie kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sind oder erklären, auf Form und Fristen zu verzichten.
Die Beschlussfassung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, wenn dazu mindestens eine Woche vorher eingeladen wurde oder alle Vorstandsmitglieder teilnehmen und auf die Ladungsfrist verzichten.
Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.
Wird zur Sache in Anwesenheit aller Mitglieder des Gremiums verhandelt und Beschluss gefasst, ist von einem Verzicht auf Form und Frist auszugehen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen Dritter, insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamtes, Satzungsänderungen zu beschließen. Die Mitgliederversammlung hat jederzeit das Recht, solche Änderungen mit satzungsändernder Mehrheit außer Kraft zu setzen.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Weitere Posten im Verein
(1) Rechnungsprüfer:
Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung. Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
(2) Head of marketing and social media
Der Aufgabenbereich dieser Tätigkeit liegt darin den Verein nach außen hin medial zu vertreten. Dies geschieht über verschiedene social media und anderen modernen Plattformen.
(3) Head of finance
Der Aufgabenbereich dieser Tätigkeit liegt in der Unterstützung des CEO und Kontrolle der Finanzen. Mit diesem Posten geht die Ernennung eines Rechnungsprüfers einher.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind CEO und COO gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.

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